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Testamentseröffnung
Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen
Hat der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, wird vom zuständigen Amtsnotariat allen Erben die letztwillige Verfügung eröffnet.
Wichtig: Jedermann, der eine letztwillige Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Verstorbenen vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verpflichtet, diese unverweilt dem zuständigen Amtsnotariat einzuliefern, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.